Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 42 Erprobungszeit
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/42#abs-1 (1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/42#abs-2 (2) Die in § 41 Absatz 4 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/42#abs-3 (3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, so ist von der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Funktion abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 BLV →
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- OVG NRW, 11.03.2022 – 1 A 2305/20Zitiert von 2
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